Abt und Konvent

Siegel
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Abt  und Konvent leiten das Kloster nach der "Verfassung des Klosters Amelungsborn", einem Kirchengesetz vom 5. August 1965.

Der Abt muss ordinierter Amtsträger sein und ein kirchliches Amt in der Landeskirche bekleiden. Er wird nach Anhörung des Konvents vom Kirchensenat ernannt und von der Landesbischöfin oder dem Landesbischof in sein Amt eingeführt.

Gegenwärtiger Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterAbt ist Eckhard Gorka, Landessuperintendent für den Sprengel Hildesheim-Göttingen.

Der Abt beruft im Einvernehmen mit dem Konvent zwei bis acht Konventuale. Die Konventualen sollen ordinierte Amtsträger sein, die in der Landeskirche ein kirchliches Amt bekleiden oder bekleidet haben. Es kann ein Konventuale berufen werden, der die Befähigung für das Richteramt besitzt.

Einen der geistlichen Konventualen erwählt sich die Familiaritas zum Spiritual.

Das Kloster ist eine geistliche Körperschaft der ev.-luth. Landeskirche Hannovers. Dessen Kirchensenat hat im Einvernehmen mit dem Landessynodalausschuss bestimmt, dass das Kloster an der Arbeit der Landeskirche durch Veranstaltungen mitwirkt,

  • die der geistlichen Sammlung dienen,
  • in Besinnung auf die Grundlagen des Glaubens für den Christendienst in Familie, Beruf, Kirche und Welt zurüsten und
  • den Aufbau der Gemeinde und die Mitarbeit in Gemeinde und Kirche fördern.